
WSK Ausbildung nach § 7 WaffG
Normaler Preis €390,00WSK gem. § 7. WaffG
Warum sollten Sie Ihre WSK Ausbildung bei uns absolvieren?
Unser Ausbildungsleiter blickt auf 43 Dienstjahre bei der Bundespolizei zurück und war leitender Ausbilder für taktisches Polizeitraining. Er war verantwortlich für das Schießtraining, die rechtliche Vermittlung und die praktische Umsetzung beim Regelschießen wie auch dem taktischen Schießen.
Seine Skills brachten ihn in mehrere Führungspositionen für ausländische Mandatsträger. Zudem haben wir aus verschiedenen Bereichen hochqualifizierte Ausbilder im Team, die hauptberuflich als Berufswaffenträger und auch als Jäger und Sportschützen tätig sind.
Inhalt der Unterrichtung
Die Inhalte unseres Lehrgangs richten sich nach den Erfordernissen die das AWaffV in § 1 regelt. Hier wird definiert, dass die nachzuweisende Sachkunde ausreichende Kenntnisse
- über zu beachtenden Rechtsvorschriften des W-Rechts
- über zu beachtenden Rechtsvorschriften des Beschussrechts
- über die Notwehr und den Notstand
- über die technische Funktionsweise und Muni
- über die Außen- und Innenballistik
- über die Reichweite und Wirkungsweise von Geschossen
- über die sichere Handhabung
sowie ausreichende Fertigkeiten
- in der Praxis und Umsetzung
beinhalten muss.
Ort der Unterrichtung
Die Ausbildung sowie die Prüfung finden statt in der
Theorie an 3 Tagen (jeweils von 09 - 16 Uhr)
Praxis und Prüfung an einem Tag (von 09 - 15 Uhr)
Dauer der Unterrichtung
7.5.1 WaffVwV (5. März 2012) Da die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung gewährleisten muss, sind als Mindestdauer (ohne Prüfung) grundsätzlich 16 Vollstunden bzw. 22 Unterrichtseinheiten (zu je 45 Minuten) vorauszusetzen. Eine Unterschreitung kann nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, z. B. wenn eine Fertigkeit im Schießen nicht nachgewiesen werden muss.
Demgegenüber ist im Hinblick auf die besonderen Anforderungen an Erlaubnisinhaber im Bewachungsgewerbe eine Lehrgangsdauer von 24 Vollzeitstunden (dies entspricht 32 Unterrichtseinheiten) Voraussetzung. In der zusätzlichen Unterrichtszeit sind über die Grundqualifikation hinaus vertiefte Rechtskenntnisse (insbesondere zu Notwehr, Notstand) sowie besondere Fertigkeiten in der praktischen Umsetzung zu vermitteln.
Der Lehrgang mit abschließender Prüfung ist unabhängig von der nach § 34a der Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit der Bewachungsverordnung (BewachV) vorgesehenen Unterrichtung und Prüfung zu absolvieren.